Ein aktueller Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024 (Az. 2 StR 366/24) verdeutlicht die Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf laufende Verfahren. Der Beschluss betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und zeigt die Auswirkungen des KCanG auf den Schuldspruch und die Strafzumessung.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Amphetamin und Marihuana in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung erfolgte vor Inkrafttreten des KCanG. Die Revision des Angeklagten vor dem BGH führte zu einer teilweisen Änderung des Urteils.
Die zentrale Frage war, wie das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG auf den bereits bestehenden Schuldspruch anzuwenden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO ist bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle das mildere Gesetz anzuwenden. Hier musste der BGH prüfen, ob das KCanG im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für den Angeklagten günstiger ist.
Der BGH entschied, dass das KCanG im vorliegenden Fall das mildere Gesetz darstellt. Da der Angeklagte auch mit Marihuana gehandelt hatte, welches nun unter das KCanG fällt, musste der Schuldspruch angepasst werden. Der BGH änderte den Schuldspruch und fügte eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG hinzu. Die Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge blieb jedoch bestehen, da sich diese auf das Amphetamin bezog.
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass das KCanG für den Handel mit Cannabis einen milderen Strafrahmen vorsieht als das BtMG. Obwohl nun eine zusätzliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis hinzukommt, ermöglicht die Herausnahme des Marihuanas aus dem BtMG und die Anwendung des KCanG insgesamt eine mildere Bestrafung. Der BGH sah keine Notwendigkeit, den Strafausspruch aufzuheben, da das Landgericht bereits bei der ursprünglichen Strafzumessung die absehbare Teil-Entkriminalisierung von Marihuana berücksichtigt hatte.
Der Beschluss verdeutlicht die praktische Anwendung des KCanG auf laufende Verfahren und zeigt, wie Gerichte die neue Gesetzeslage bei der Beurteilung von Cannabisdelikten berücksichtigen. Die Entscheidung bestätigt, dass das KCanG zu einer milderen Behandlung von Cannabisdelikten führen kann, insbesondere im Vergleich zur vorherigen Rechtslage unter dem BtMG.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Hinweise zur Anwendung des KCanG in der Praxis. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche weiteren Auswirkungen das KCanG auf die Strafverfolgung von Cannabisdelikten haben wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2024 - 2 StR 366/24