Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. November 2024 (1 StR 184/24) eine wichtige Entscheidung zur Anrechnung von Auslieferungshaft und zur Erledigung einer Einziehungsanordnung getroffen. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt wurde.
Das Landgericht Heilbronn hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hatte es die in einem früheren Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz angeordnete Einziehung von Bargeld, Mobiltelefonen und einem Kurzzeitkennzeichen aufrechterhalten. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, die Anrechnung von Auslieferungshaft und die Frage der Erledigung einer Einziehungsanordnung nach deren Rechtskraft.
Der BGH verwarf die Verfahrensrüge des Angeklagten als unbegründet. Hinsichtlich der Einziehungsanordnung entschied der BGH, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen hat. Begründet wurde dies damit, dass mit der Rechtskraft der ursprünglichen Einziehungsanordnung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen war (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Einziehungsanordnung hatte sich somit erledigt. Weiterhin stellte der BGH fest, dass das Landgericht es versäumt hatte, im Urteilstenor die Anrechnung der in Rumänien erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe festzulegen. Der BGH holte dies nach und bestimmte, dass die Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Handhabung von Einziehungsanordnungen und der Anrechnung von Auslieferungshaft. Sie unterstreicht, dass eine bereits rechtskräftige Einziehungsanordnung nicht erneut aufrechterhalten werden kann, da sie sich mit dem Eigentumsübergang erledigt hat. Zudem betont der Beschluss die Notwendigkeit der expliziten Anrechnung von Auslieferungshaft im Urteilstenor gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zu den genannten Rechtsfragen und hat Bedeutung für die Praxis der Strafgerichte. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit der präzisen Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit Einziehungsanordnungen und der Anrechnung von Haftzeiten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 StR 184/24