Ein kürzlich erlassener Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2024 (Az. 1 StR 350/24) verdeutlicht die Auswirkungen der Gesetzesänderung vom 24. Juni 2024 zur Anpassung der Mindeststrafen für den Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB). Der Beschluss hebt ein Urteil des Landgerichts Ellwangen teilweise auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Das Landgericht Ellwangen verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Besitzes von kinderpornografischen Inhalten. Im Zeitraum vom 9. bis 12. Oktober 2023 lud der Angeklagte 584 kinderpornografische Bilddateien und 25 kinderpornografische Videodateien aus dem Internet herunter. Die Anklage umfasste außerdem den Besitz jugendpornografischer Inhalte, von dem der Angeklagte jedoch freigesprochen wurde.
Der BGH hatte sich mit mehreren Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Zum einen war die Frage des Teilfreispruchs bezüglich des Besitzes jugendpornografischer Inhalte zu klären. Zum anderen stellte sich die Frage nach der Anwendbarkeit der neuen Mindeststrafe nach § 184b Abs. 3 StGB, die durch das Gesetz vom 24. Juni 2024 eingeführt wurde. Schließlich war zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen Besitzverschaffung in Betracht kommt.
Der BGH ergänzte den Schuldspruch um einen Teilfreispruch bezüglich des Besitzes jugendpornografischer Inhalte. Er stellte klar, dass eine Verurteilung wegen Besitzverschaffung in diesem Fall nicht in Betracht kommt, da die einzelnen Verschaffungsakte nicht ausreichend konkretisiert werden konnten. Hinsichtlich der kinderpornografischen Inhalte bestätigte der BGH die Verurteilung wegen Besitzes. Der BGH hob jedoch den Einzelstrafausspruch in diesem Punkt und den Gesamtstrafausspruch auf, da die neue, günstigere Mindeststrafe nach § 184b Abs. 3 StGB anzuwenden ist. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Beschluss verdeutlicht die unmittelbare Auswirkung von Gesetzesänderungen auf laufende Verfahren. Die Gerichte sind verpflichtet, die jeweils günstigste Fassung für den Angeklagten anzuwenden. Die Senkung der Mindeststrafe bei § 184b Abs. 3 StGB kann zu milderen Strafen führen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – die übrigen Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung nicht vorliegen.
Der BGH-Beschluss unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des geltenden Rechts und die Notwendigkeit, Gesetzesänderungen im Strafrecht zeitnah zu berücksichtigen. Die Zurückverweisung zur Neuverhandlung ermöglicht es dem Landgericht, die Strafe unter Berücksichtigung der geänderten Mindeststrafe neu zu bemessen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2024, Az. 1 StR 350/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).