Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.08.2024 (XII ZB 133/24) eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts aufgehoben. Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Verfahrensrechte des Betroffenen im Betreuungsverfahren, insbesondere des rechtlichen Gehörs.
Der Fall betrifft einen 1980 geborenen Betroffenen, der an einer chronischen Psychose leidet. Für ihn wurde im Februar 2022 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet. Im Oktober 2022 regte die berufsmäßige Betreuerin die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten an. Das Amtsgericht ordnete den Einwilligungsvorbehalt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, ob die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts den Verfahrensvorschriften entspricht. Die Rechtsbeschwerde rügte insbesondere, dass dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Weiterhin wurde die Angemessenheit der Überprüfungsfrist hinterfragt.
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der BGH stellte fest, dass das Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin im vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wurde. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, da der Betroffene so keine Möglichkeit hatte, sich angemessen auf die Anhörung vorzubereiten und zum Gutachten Stellung zu nehmen. Die Bekanntgabe des Gutachtens an die Betreuerin konnte die persönliche Bekanntgabe an den Betroffenen nicht ersetzen. Der BGH betonte die Bedeutung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Betreuungsverfahren. Zusätzlich wies der BGH darauf hin, dass bei erstmaliger Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den Willen des Betroffenen die Überprüfungsfrist maximal zwei Jahre betragen darf.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Betreuungsrecht und stärkt die Rechte der Betroffenen. Sie verdeutlicht, dass Gerichte sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts vorliegen und ob der Betroffene ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Der BGH-Beschluss bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Verfahrensführung in Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Anordnung von Einwilligungsvorbehalten. Die Wahrung der Rechte des Betroffenen, insbesondere des rechtlichen Gehörs, ist von zentraler Bedeutung.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 133/24