Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. November 2024 einen Beschluss (Az. I ZB 54/24) zu einer Anhörungsrüge und mehreren Ablehnungsgesuchen eines Schuldners veröffentlicht. Der Fall verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe.
Hintergrund: Der Schuldner hatte gegen einen vorherigen Beschluss des BGH vom 11. September 2024, der seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt hatte, Anhörungsrüge erhoben. Zusätzlich lehnte er den Vorsitzenden Richter und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ab und erhob Erinnerung gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin. Er machte außerdem einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO geltend.
Rechtliche Fragen: Der BGH hatte über die Zulässigkeit der Anhörungsrüge, der Ablehnungsgesuche und der Erinnerung zu entscheiden. Weiterhin war die Frage nach einem etwaigen Auskunftsanspruch nach der DSGVO zu klären.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge des Schuldners als unzulässig. Bezüglich der Verwerfung der Rechtsbeschwerde war die Rüge aufgrund des Anwaltszwangs im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig. Hinsichtlich der Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung fehlte es an der Darlegung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter und die Urkundsbeamtin wurden ebenfalls als offensichtlich unzulässig verworfen, da die Begründungen ungeeignet waren, eine Befangenheit aufzuzeigen. Die Erinnerung gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin wurde zurückgewiesen, da die behaupteten Ansprüche des Schuldners auf bestimmte Schriftstücke und Unterlagen nicht bestanden. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach der DSGVO wurde abgelehnt, da sich ein solcher Anspruch gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne der DSGVO richtet.
Implikationen: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formalen Anforderungen an Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge, Ablehnungsgesuche und die Erinnerung. Sie verdeutlicht auch die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO im gerichtlichen Verfahren.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH bietet Klarheit über die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsbehelfen und die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO im Kontext gerichtlicher Verfahren. Die Entscheidung dürfte die Rechtspraxis in diesen Bereichen beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54/24