Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 einen Beschluss zu einer Anhörungsrüge in einem Strafverfahren veröffentlicht. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge und die Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO.
Hintergrund des Falls: Der Beschwerdeführer hatte eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des 2. Strafsenats des BGH vom 22. November 2024 eingelegt. Die Details des zugrundeliegenden Verfahrens werden im Beschluss nicht näher erläutert.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und ob die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO vorlagen. Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit des Revisionsgerichts, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt habe. Weiterhin stellte der BGH klar, dass § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar war, da das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig gewesen sei.
Auswirkungen: Der Beschluss bekräftigt die bestehenden Anforderungen an die Zulässigkeit von Anhörungsrügen. Er verdeutlicht, dass eine bloße Behauptung der Gehörsverletzung nicht ausreicht, sondern der Beschwerdeführer die Verletzung konkret darlegen muss. Zudem präzisiert der Beschluss die Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO hinsichtlich der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss die Bedeutung einer fundierten Begründung von Anhörungsrügen unterstrichen. Die Entscheidung trägt zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Rügen bei und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Der BGH wies zudem darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 ARs 373/24