Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Februar 2025 eine Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einem Diesel-Abgasskandalfall zurückgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfragen rund um die Aktivlegitimation bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit manipulierten Dieselfahrzeugen.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft eine Klage gegen einen Automobilhersteller wegen eines Dieselfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der BGH hatte in einem vorherigen Urteil vom 22. Oktober 2024 entschieden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Anhörungsrüge der beklagten Partei.
Rechtliche Fragen: Kern der Anhörungsrüge war die Behauptung, der Senat habe seine eigene Rechtsprechung zur Aktivlegitimation bei deliktischen Ansprüchen verletzt. Die beklagte Partei argumentierte, der BGH habe in früheren Entscheidungen die Aktivlegitimation allein vom Käuferstatus abhängig gemacht, unabhängig vom Eigentumsverhältnis. Weiterhin wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da der Senat angeblich ohne vorherigen Hinweis auf die Kaufpreiszahlung durch den Kläger abgestellt habe.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Anhörungsrüge zurück. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vorliege. Im Urteil vom 22. Oktober 2024 sei lediglich festgestellt worden, dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschliessende Beurteilung der Aktivlegitimation des Klägers zuliessen. Selbst bei einem möglichen Zwischenerwerb durch die Mutter des Klägers sei die Klage nicht abweisungsreif. Hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung stellte der BGH fest, dass die Kaufpreiszahlung durch den Kläger bereits im Protokoll der Landgerichtsverhandlung dokumentiert und im Verhandlungstermin vor dem BGH thematisiert worden sei. Ein Überraschungseffekt sei daher ausgeschlossen.
Auswirkungen: Der Beschluss bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Aktivlegitimation in Diesel-Abgasskandalfällen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Tatsachenfeststellung durch die Instanzgerichte.
Schlussfolgerung: Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss seine Linie in der Diesel-Thematik. Die Aktivlegitimationsprüfung bleibt ein zentraler Aspekt in diesen Verfahren und erfordert eine genaue Betrachtung der individuellen Umstände des jeweiligen Falls. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, wie der BGH die hier dargelegten Grundsätze weiter konkretisiert.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2025 - VIa ZR 1149/22