Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az.: EnVZ 37/23) zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) im Zusammenhang mit der Festlegung des sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze veröffentlicht. Dieser Beschluss verdeutlicht die Hürden, die Netzbetreiber bei der Anfechtung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Produktivitätsfaktoren überwinden müssen.
Die Bundesnetzagentur hatte den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Gasnetzbetreiber focht diese Festlegung gerichtlich an. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Netzbetreibers zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
Der Netzbetreiber argumentierte in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die Frage der Auswahl des Stützintervalls unter Berücksichtigung des Basisjahreffekts sei von grundsätzlicher Bedeutung und bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung. Er behauptete, das Beschwerdegericht habe die gebotene Gesamtbewertung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Stützintervalle nicht vorgenommen.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genüge nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG. Der BGH stellte klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren denselben Maßstäben unterliegt wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsse die Zulassungsgründe konkret darlegen. Im vorliegenden Fall habe der Netzbetreiber keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, sondern lediglich die Anwendung des bestehenden Prüfungsmaßstabs auf den Einzelfall klären wollen. Eine Grundsatzbedeutung sei daher nicht gegeben.
Der Beschluss bestätigt die Rechtsprechung des BGH zur Anfechtung von Produktivitätsfaktoren und unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er verdeutlicht, dass eine bloße Auseinandersetzung mit der Einzelfallentscheidung des Beschwerdegerichts nicht ausreicht, um eine Grundsatzbedeutung zu begründen.
Der BGH-Beschluss bekräftigt die Bedeutung einer präzisen und fundierten Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren. Netzbetreiber, die die Festlegung von Produktivitätsfaktoren anfechten, müssen darlegen, dass die Rechtssache eine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die bloße Behauptung, das Beschwerdegericht habe den bestehenden Prüfungsmaßstab fehlerhaft angewendet, reicht hierfür nicht aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 37/23 (Quelle: www.bundesgerichtshof.de)