Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az.: EnVZ 13/23) zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) im Zusammenhang mit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze gefasst. Dieser Beschluss verdeutlicht die Hürden bei der Anfechtung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Parameter der Anreizregulierung.
Die Bundesnetzagentur hatte den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Netzbetreiber focht diese Festlegung gerichtlich an. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers an den BGH.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das OLG Düsseldorf die Auswahl des Stützintervalls bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors korrekt vorgenommen hat. Der Netzbetreiber argumentierte, das Gericht habe die gebotene Gesamtbewertung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Stützintervalle unterlassen und eine Klärung dieser Frage durch den BGH sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG nicht. Der BGH stellte klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren denselben Maßstäben unterliegt wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die Beschwerde müsse die klärungsbedürftige Rechtsfrage konkret benennen und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen darlegen. Dies sei hier nicht geschehen. Der Netzbetreiber habe keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, sondern lediglich die Anwendung des bestehenden Prüfungsmaßstabs auf den konkreten Fall klären wollen. Selbst wenn die Beschwerde zulässig gewesen wäre, wäre sie unbegründet gewesen, da kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG vorlag.
Der Beschluss bestätigt die Rechtsprechung des BGH zur Anreizregulierung und unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren. Es wird deutlich, dass eine bloße Auseinandersetzung mit der Einzelfallprüfung nicht ausreicht, um eine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Schwierigkeit, die Festlegung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur gerichtlich anzufechten. Netzbetreiber müssen bei der Begründung ihrer Rechtsmittel die hohen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage beachten. Der Beschluss dürfte die Rechtssicherheit im Bereich der Anreizregulierung weiter stärken.
Quelle: Beschluss des BGH vom 14. Januar 2025, Az.: EnVZ 13/23 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium/Rechtsprechung weiterer Gerichte)