Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az. II ZR 131/23) gefasst, der die analoge Anwendung von § 1066 ZPO bestätigt und damit eine wichtige Klarstellung im Bereich der richterlichen Zuständigkeit liefert. Dieser Beitrag erläutert den Fall und die Entscheidung des BGH.
Der Fall betrifft eine Klage, die zunächst vor dem Landgericht Bremen (Az. 6 O 924/21) verhandelt und anschließend vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Az. 4 U 33/22) in zweiter Instanz entschieden wurde. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein. Der genaue Gegenstand des Rechtsstreits wird in der vorliegenden Quelle nicht genannt.
Kernfrage des Rechtsstreits war die analoge Anwendbarkeit von § 1066 ZPO. Der BGH hatte bereits in einem Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2024 (Az. II ZR 131/23) seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt. Streitig war insbesondere, ob eine solche Analogie im Bereich der richterlichen Zuständigkeitsregelungen zulässig ist und ob sie im Einklang mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht.
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts zur analogen Anwendbarkeit von § 1066 ZPO. Der BGH argumentierte, dass kein generelles Analogieverbot im Bereich richterlicher Zuständigkeitsregelungen besteht. Lücken in den Zuständigkeitsbestimmungen könnten durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden. Der BGH verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 286, 305).
Die Entscheidung des BGH stärkt die Möglichkeit der analogen Anwendung von Zuständigkeitsregelungen und bietet damit mehr Flexibilität bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts. Dies kann insbesondere in Fällen relevant sein, in denen die bestehenden gesetzlichen Regelungen keine eindeutige Zuweisung vorsehen.
Der BGH-Beschluss vom 14. Januar 2025 liefert eine wichtige Klarstellung zur analogen Anwendung von § 1066 ZPO und bestätigt die Zulässigkeit solcher Analogien im Bereich der richterlichen Zuständigkeit. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich nachhaltig beeinflussen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025, Az. II ZR 131/23
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2024, Az. II ZR 131/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 29. September 2023, Az. 4 U 33/22
Landgericht Bremen, Urteil vom 28. Juli 2022, Az. 6 O 924/21
BVerfGE 82, 286, 305