Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Februar 2025 einen wichtigen Beschluss zur Amtslöschung von Grundbucheinträgen und deren inhaltlicher Unzulässigkeit gefasst. Der Beschluss klärt die Voraussetzungen für eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO und die Beurteilung der inhaltlichen Zulässigkeit von Eintragungen, insbesondere im Hinblick auf historische Rechte.
Der Fall betrifft die Eintragung von Rechten einer Ritterschaft im Grundbuch. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten zuvor über die Zulässigkeit dieser Eintragung entschieden. Die genauen Details des Sachverhalts sind anonymisiert, um die Verfahrensbeteiligten zu schützen.
Der BGH hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH entschied, dass die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung nicht automatisch deren Gegenstandslosigkeit begründet. Die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem damaligen Rechtsverständnis. Eine Amtslöschung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt inhaltlich unzulässig war. Bloße Zweifel reichen hierfür nicht aus.
Der Beschluss des BGH hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchämter und die Beurteilung historischer Rechte im Grundbuch. Er präzisiert die Voraussetzungen für eine Amtslöschung und betont die Bedeutung des historischen Kontextes bei der Beurteilung der inhaltlichen Zulässigkeit von Eintragungen.
Der BGH-Beschluss vom 13. Februar 2025 liefert wichtige Klarstellungen zum Recht der Amtslöschung und der inhaltlichen Zulässigkeit von Grundbucheinträgen. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Eintragung im historischen Kontext und die hohen Anforderungen an eine Amtslöschung. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung und die Praxis in diesem Bereich nachhaltig beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26/23 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs)