Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. September 2024 einen Beschluss im Verfahren AnwSt (B) 4/21 gefasst, der die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs und eines Wiederaufnahmeantrags eines Antragstellers in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf Ablehnung und Wiederaufnahme im anwaltsgerichtlichen Kontext.
Das Anwaltsgericht hatte gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten eine Geldbuße verhängt. Die Berufung des Antragstellers wurde vom Anwaltsgerichtshof verworfen, und die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BGH als unzulässig zurück. Der Antragsteller erhob daraufhin Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche gegen die beteiligten Richter und Rechtsanwälte, die vom BGH ebenfalls als unzulässig verworfen wurden. Schließlich stellte der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag.
Der Fall wirft folgende rechtliche Fragen auf:
Der BGH verwarf das Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Ablehnung nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Da das Verfahren mit dem Beschluss des BGH zur Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen war, war das Ablehnungsgesuch verspätet.
Den Wiederaufnahmeantrag leitete der BGH an den zuständigen Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weiter. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG, § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO ist für Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht der BGH, sondern das Berufungsgericht zuständig.
Der Beschluss bekräftigt die bestehenden Verfahrensvorschriften zur Ablehnung von Richtern und Rechtsanwälten sowie zur Zuständigkeit bei Wiederaufnahmeanträgen im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Er verdeutlicht, dass Ablehnungsgesuche nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich unzulässig sind und Wiederaufnahmeanträge an das zuständige Berufungsgericht zu richten sind.
Der BGH-Beschluss bietet Klarheit über die Verfahrensregeln in anwaltsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und Zuständigkeitsregelungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2024 - AnwSt (B) 4/21