Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. September 2024 einen Beschluss (AnwSt (B) 3/21) in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren gefasst, der die Fragen der Ablehnung von Richtern und Rechtsanwälten sowie der Wiederaufnahme des Verfahrens behandelt. Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und die Zuständigkeitsregelungen für Wiederaufnahmeanträge im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Gegen den Antragsteller war wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden. Berufung und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos. Auch eine Anhörungsrüge und eine Verfassungsbeschwerde wurden verworfen. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses und Verfahrenseinstellung sowie ein Ablehnungsgesuch gegen die beteiligten Richter und Rechtsanwälte. Dieses Gesuch wurde als unzulässig verworfen. Schließlich stellte der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag und erneuerte sein Ablehnungsgesuch.
Der Fall wirft folgende Rechtsfragen auf:
Der BGH verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 26a, 25 StPO ist ein Ablehnungsgesuch nach Erlass der Abschlussentscheidung verspätet und damit unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung mit einer unbegründeten Anhörungsrüge verbunden wird. Da das Verfahren bereits mit der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig abgeschlossen war, war das Ablehnungsgesuch unzulässig.
Den Wiederaufnahmeantrag leitete der BGH an den Hessischen Anwaltsgerichtshof weiter. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 140a GVG, 367 StPO ist für Wiederaufnahmeanträge gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen nicht der BGH, sondern das Gericht der Tatsacheninstanz zuständig, das das mit der Revision angefochtene Urteil erlassen hat. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht durch Beschluss entschieden hat. Zuständig war hier der 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs.
Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und zur Zuständigkeit bei Wiederaufnahmeanträgen im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Er verdeutlicht, dass Ablehnungsgesuche grundsätzlich vor Erlass der Abschlussentscheidung gestellt werden müssen und dass für Wiederaufnahmeanträge gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen die Tatsacheninstanz zuständig ist.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zu prozessualen Fragen im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und Zuständigkeitsregelungen. Es bleibt abzuwarten, wie der Hessische Anwaltsgerichtshof über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2024 - AnwSt (B) 3/21