Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Oktober 2024 einen Beschluss (V ZR 85/24) gefasst, der die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs und die Verwerfung einer Anhörungsrüge sowie die Ablehnung eines Notanwalt-Beiordnungsantrags betrifft. Der Fall verdeutlicht die Anforderungen an Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen sowie die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts.
Sachverhalt: Die Streithelferin der Beklagten in einem zivilrechtlichen Verfahren hatte ein Ablehnungsgesuch gegen den gesamten V. Zivilsenat des BGH gestellt und eine Anhörungsrüge gegen einen vorherigen Beschluss des Senats eingelegt. Zudem stellte sie erneut einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts.
Rechtliche Probleme: Der Fall wirft folgende rechtliche Fragen auf:
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, da es gegen den gesamten Senat gerichtet war. Gemäß § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber ein gesamter Senat, abgelehnt werden. Auch die Anhörungsrüge wurde als unzulässig verworfen, da sie den Anforderungen des § 321a ZPO nicht genügte. Sie enthielt keine konkreten Ausführungen dazu, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Senat unberücksichtigt gelassen haben soll. Der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wurde ebenfalls abgelehnt, da das Verfahren bereits abgeschlossen war.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, konkrete Gründe für die Befangenheit eines Richters bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen. Weiterhin verdeutlicht der Beschluss, dass ein Notanwalt nur in laufenden Verfahren beigeordnet werden kann.
Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Ablehnungsgesuchen, Anhörungsrügen und Anträgen auf Notanwalt-Beiordnung. Die Entscheidung verdeutlicht die formalen Anforderungen an diese Rechtsbehelfe und die Notwendigkeit einer präzisen Begründung.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2024 - V ZR 85/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris)