Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Ablehnungsverfahrens im Anwaltsrecht zurückgewiesen. Der Fall verdeutlicht die Grenzen der prozessualen Möglichkeiten im Rahmen von Befangenheitsanträgen und Wiederaufnahmeverfahren.
Der Kläger hatte zuvor erfolglos die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs beantragt. Auch eine Anhörungsrüge und Befangenheitsgesuche gegen den BGH-Senat blieben ohne Erfolg. Mit dem vorliegenden Antrag begehrte der Kläger die Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens, die Aufhebung eines vorausgegangenen Beschlusses und die Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof. Gleichzeitig lehnte er die beteiligten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf: Ist eine Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens überhaupt zulässig? Sind wiederholte, unbegründete Befangenheitsgesuche geeignet, ein Verfahren zu verzögern? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden?
Der BGH verwarf den Antrag des Klägers als unzulässig. Er stellte klar, dass eine Wiederaufnahme eines Ablehnungsverfahrens nicht vorgesehen ist. Anfechtungsgründe gegen eine Vorentscheidung seien im Rahmen der Endentscheidung geltend zu machen. Die erneuten Befangenheitsgesuche wurden als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger keine schlüssigen Gründe für eine Befangenheit dargelegt hatte. Der BGH sah in dem Verhalten des Klägers vielmehr verfahrensfremde Zwecke. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kam ebenfalls nicht in Betracht, da das Ablehnungsverfahren bereits abgeschlossen war.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehenden Regelungen zur Wiederaufnahme von Verfahren und zu Befangenheitsanträgen. Sie unterstreicht, dass das Rechtssystem Instrumente zur Verfügung stellt, um die Unparteilichkeit der Gerichte zu gewährleisten, aber auch, dass diese Instrumente nicht missbräuchlich eingesetzt werden dürfen, um Verfahren zu verzögern oder zu behindern.
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen prozessualer Möglichkeiten und die Notwendigkeit, Befangenheitsanträge und Wiederaufnahmeverfahren auf stichhaltige Gründe zu stützen. Die Entscheidung dürfte dazu beitragen, die Effizienz der Justiz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger weitere Rechtsmittel einlegen wird.
Quelle: Beschluss des BGH vom 02.12.2024 - AnwZ(Brfg) 26/21 (abgerufen vom deutschen Rechtsprechungsportal)