Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 2 StR 351/24) ein Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 21. März 2024 (Az: 5 KLs 2 Js 54390/22) teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Fall betrifft einen versuchten erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Die Angeklagten planten im April 2022 die Entführung des Nebenklägers, um dessen Vater zu erpressen. Im Juni 2022 konkretisierten sie ihren Plan und versuchten am 27. Juni 2022, den Nebenkläger auf einem Parkplatz zu überwältigen. Der Nebenkläger konnte sich jedoch befreien und flüchten. Ein späterer Versuch eines der Angeklagten, die Tat erneut zu begehen, scheiterte ebenfalls.
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs, hob jedoch die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf. Der BGH argumentierte, dass die Entführung des Nebenklägers lediglich der Vorbereitung der späteren Erpressung des Vaters diente und somit noch kein unmittelbares Ansetzen zur räuberischen Erpressung vorlag.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Feststellungen des Landgerichts blieben jedoch bestehen. Der BGH wies darauf hin, dass die Feststellungen eine Verabredung zu einer (besonders schweren) räuberischen Erpressung nahelegten, jedoch auch die Möglichkeit eines Rücktritts von der Verbrechensverabredung nicht auszuschließen sei.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Anforderungen an den Tatbestand des Versuchs der räuberischen Erpressung. Sie zeigt, dass eine klare Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlungen und unmittelbarem Ansetzen erforderlich ist. Die Zurückverweisung an das Landgericht ermöglicht eine erneute Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH, insbesondere hinsichtlich der Frage einer möglichen Verbrechensverabredung und eines Rücktritts davon.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zum Versuchsbeginn bei der räuberischen Erpressung. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Frage der Verbrechensverabredung und eines möglichen Rücktritts beurteilen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2024 - 2 StR 351/24