Einführung
Ein kürzlich ergangener Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.11.2024 (Az. 3 StR 373/21) hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit der Einfuhr von Teakholz aus Myanmar. Der BGH hat in seinem Beschluss, der auf einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beruht, klargestellt, dass nicht jede Einfuhr von in Myanmar geschlagenem Teakholz unter das Einfuhrverbot der EG-Verordnung 194/2008 (Myanmar-Embargo-Verordnung) fällt.
Hintergrund des Falls
Der Fall betrifft die Geschäftsführerin einer Holzgroßhandlung und drei weitere Mitarbeiter, die wegen des Imports von Teakholz aus Myanmar entgegen den Embargovorschriften der Myanmar-Embargo-Verordnung verurteilt worden waren. Die Holzgroßhandlung hatte über einen längeren Zeitraum Teakholz von einem taiwanesischen Lieferanten importiert, der das Holz in Myanmar geschlagen und in Taiwan bearbeitet hatte. In einigen Fällen wurde das Holz lediglich entastet und entrindet oder zu Teak-Squares zugesägt. In anderen Fällen wurde es zu Teakschnittholz (Bohlen oder Brettern) verarbeitet. Darüber hinaus importierte die Holzgroßhandlung auch unbearbeitete Teak-Baumstämme über Singapur und Malaysia, um die Herkunft aus Myanmar zu verschleiern.
Rechtliche Fragen
Die zentrale Rechtsfrage war die Auslegung des Einfuhrverbots der Myanmar-Embargo-Verordnung. Insbesondere ging es um die Reichweite des Verbots in Bezug auf in Drittstaaten bearbeitetes Teakholz aus Myanmar. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 5. September 2024 (C-67/23) entschieden, dass das Einfuhrverbot nur für direkt aus Myanmar eingeführtes Teakholz gilt, nicht aber für solches, das zuvor in einen Drittstaat verbracht und von dort aus in die EU eingeführt wurde.
Eine weitere Frage betraf die ursprungsbegründende Bearbeitung des Teakholzes in Taiwan. Hier entschied der EuGH, dass das bloße Entasten, Entrinden und Zusägen zu Teak-Squares keinen Ursprungswechsel bewirkt. Das Zuschneiden zu Teakschnittholz hingegen stellt eine wesentliche Bearbeitung dar, die zu einem Ursprungswechsel führt.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH folgte der Auslegung des EuGH und hob das Urteil des Landgerichts Hamburg teilweise auf. Die Einfuhr von in Taiwan zu Schnittholz verarbeitetem Teakholz wurde als straflos eingestuft. Hingegen blieben die Einfuhren von Teak-Squares und unbearbeiteten Baumstämmen strafbar, da sie weiterhin als myanmarischen Ursprungs galten. Die Schuldsprüche wurden entsprechend geändert und die Strafaussprüche teilweise aufgehoben. Die Sache wurde zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Auswirkungen
Der BGH-Beschluss hat weitreichende Folgen für die Praxis. Er präzisiert die Reichweite von Embargo-Verordnungen und verdeutlicht die Bedeutung der ursprungsbegründenden Bearbeitung in Drittstaaten. Unternehmen, die mit Waren aus sanktionierten Ländern handeln, müssen die komplexen Regelungen der Embargo-Verordnungen und des Zollkodex genau beachten, um Strafbarkeit zu vermeiden.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss bietet wichtige Klarstellungen zur Auslegung der Myanmar-Embargo-Verordnung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Herkunft und Bearbeitung von Waren aus sanktionierten Ländern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quellen: