Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Februar 2025 einen Beschluss (Az. 5 Str 574/24) in einem Fall von Handeltreiben mit Cannabis veröffentlicht. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg und führte zu einer Änderung des Urteils des Landgerichts Dresden.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen mehrfachen Handeltreibens mit Cannabis, teilweise in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und in einem Fall bewaffnet, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 851.750 Euro abzüglich des Wertes sichergestellter Kryptowährung angeordnet.
Rechtliche Probleme: Die Revision des Angeklagten rügte mehrere Punkte des Urteils. Im Fokus standen die Feststellungen zur Menge des gehandelten Marihuanas in einem der Fälle, die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes und Handeltreibens mit Cannabis in anderen Fällen sowie die Formulierung des Einziehungsbeschlusses.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Dresden teilweise auf. Bezüglich der Menge des gehandelten Marihuanas in einem der Fälle sah der BGH die Beweiswürdigung des Landgerichts als unzureichend an. Die Feststellung, dass der Angeklagte mit 30 Kilogramm Marihuana gehandelt habe, war nicht ausreichend belegt. Der BGH hob den Schuldspruch in diesem Punkt auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
In den übrigen Fällen änderte der BGH die Schuldsprüche. Das Landgericht hatte den Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch tateinheitlich mit dem Erwerb von Cannabis verurteilt. Der BGH stellte klar, dass der Besitz in diesen Fällen hinter dem Erwerb zurücktritt. In weiteren Fällen wurde der Besitz von Cannabis rechtlich im Handeltreiben aufgehen.
Der Einziehungsbeschluss wurde ebenfalls korrigiert. Der Hinweis auf die Anrechnung des Wertes sichergestellter Gegenstände auf den Einziehungsbetrag wurde gestrichen, da dieser als bloßer Hinweis auf das Vollstreckungsverfahren auszulegen war und der Einziehungsbeschluss ohne diesen Zusatz vollstreckbar ist.
Auswirkungen: Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung bei der Feststellung der Menge von Betäubungsmitteln im Handeltreiben. Er präzisiert zudem die Anwendung des Cannabisgesetzes (KCanG) in Bezug auf die Konkurrenz von Besitz, Erwerb und Handeltreiben mit Cannabis.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Klarstellungen zum KCanG vorgenommen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der jeweiligen Tatumstände im Zusammenhang mit Cannabisdelikten. Die Neuverhandlung des Falls durch das Landgericht wird zeigen, wie die Vorgaben des BGH umgesetzt werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az. 5 Str 574/24