Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Oktober 2024 einen Beschluss (Az. 2 StR 297/23) in einem Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gefasst. Der Beschluss hebt Teile des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 20. Februar 2023 (Az: 4 KLs 850 Js 12497/21) auf und ändert andere Teile. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte des BGH-Beschlusses.
Das Landgericht Erfurt hatte mehrere Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil ein.
Der BGH hatte sich mit mehreren rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, darunter:
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten in einem Fall auf, da die Beweiswürdigung des Landgerichts widersprüchlich war. Bezüglich der Eigengeschäfte eines anderen Angeklagten stellte der BGH klar, dass diese nicht tateinheitlich zum bandenmäßigen Handeltreiben zu bewerten sind, sondern in diesem aufgehen. Die Schuldsprüche wurden entsprechend abgeändert. Die Einziehungsentscheidungen wurden ebenfalls korrigiert, insbesondere hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung und der Höhe der einzuziehenden Beträge.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten, darunter die Rüge eines Beweisverwertungsverbots in Bezug auf die Kommunikation über verschlüsselte Mobiltelefone, wurden vom BGH als unzulässig verworfen, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügten.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung und der korrekten Anwendung des Konkurrenzrechts im Betäubungsmittelstrafrecht. Er zeigt auch die Komplexität der Einziehungsregelungen und die Notwendigkeit, die gesamtschuldnerische Haftung präzise zu bestimmen.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zu zentralen Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen sowohl im Hinblick auf die Beweiswürdigung als auch die konkurrenzrechtliche Beurteilung und die Einziehungsentscheidungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2024, Az. 2 StR 297/23