Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.12.2024 einen Beschluss (XII ZB 452/23) zur Zulassung der Beschwerde in Familiensachen gefasst, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist. Der Beschluss klärt die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 FamFG in solchen Fällen und verdeutlicht, dass die Anwendung ausländischen Rechts allein keine grundsätzliche Bedeutung begründet.
Der Beschluss erging im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens, dessen Einzelheiten zum Schutz der Beteiligten anonymisiert bleiben. Das Verfahren wurde zunächst vor dem Amtsgericht Stuttgart (Az: 22 F 1690/20) und anschließend vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 17 UF 130/23) geführt. In dem Verfahren war ausländisches Recht anzuwenden.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Anwendung ausländischen Rechts allein die Zulassung der Beschwerde rechtfertigt. Es ging um die Auslegung von § 61 Abs. 1, 2 und 3 FamFG, insbesondere darum, ob die Anwendung ausländischen Rechts per se eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt oder ob das Amtsgericht verpflichtet ist, die Zulassung der Beschwerde in solchen Fällen explizit zu erwägen.
Der BGH entschied, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht automatisch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 61 Abs. 2 FamFG begründet. Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656). Weiterhin stellte der BGH klar, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts nicht abgeleitet werden kann, dass das Amtsgericht die Zulassung der Beschwerde nicht geprüft hat. Die Entscheidung impliziert, dass die Zulassung der Beschwerde im Einzelfall begründet werden muss und die Anwendung ausländischen Rechts nur ein Faktor unter vielen sein kann.
Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und schafft Klarheit für die Praxis in Familiensachen mit Auslandsbezug. Er verdeutlicht, dass die Gerichte bei der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde jeden Fall individuell prüfen müssen und die Anwendung ausländischen Rechts nicht als generelle Begründung ausreicht.
Der BGH-Beschluss vom 18.12.2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Zulassung der Beschwerde in Familiensachen mit Auslandsbezug. Die Anwendung ausländischen Rechts allein begründet keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt nicht automatisch die Zulassung der Beschwerde. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und betont die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung durch die Gerichte.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 18.12.2024 - XII ZB 452/23, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.