Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 einen Beschluss (VIa ZR 80/22) zur Nichtzulassung der Revision in einem Fall betreffend Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug veröffentlicht. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Klägerin erwarb im Dezember 2014 einen gebrauchten BMW von der Beklagten. Später machte sie Schadensersatzansprüche geltend, da das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen sein soll. Sie verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die sich nach der gefahrenen Kilometerleistung berechnete. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, 11a U 60/21) wies die Berufung zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden richtete sich die Beschwerde der Klägerin.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, insbesondere die erforderliche Beschwerhöhe von über 20.000 €, dargelegt hatte. Hierbei war insbesondere die Berechnung der Nutzungsentschädigung und deren Auswirkung auf die Höhe der Beschwer relevant.
Der BGH verwarf die Beschwerde der Klägerin als unzulässig. Die Klägerin habe die erforderliche Beschwerhöhe nicht ausreichend dargelegt. Der BGH stellte fest, dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs formuliert und damit weiter eingeschränkt hatte. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren keine Angaben zur weiteren Laufleistung des Fahrzeugs nach dem Stichtag im Berufungsverfahren gemacht hatte, konnte der BGH nicht feststellen, ob die Beschwergrenze von 20.000 € erreicht war.
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Darlegung der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere in Fällen, in denen sich die Beschwerhöhe dynamisch entwickelt, wie bei der hier relevanten Nutzungsentschädigung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Beschwer im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht werden muss.
Der BGH bestätigt mit diesem Beschluss die bestehenden Anforderungen an die Darlegung der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Für Kläger in vergleichbaren Fällen ist es essentiell, die sich ändernde Beschwerhöhe, z.B. durch die fortschreitende Nutzung eines Fahrzeugs, im Beschwerdeverfahren darzulegen und zu belegen, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 80/22 (Pressemitteilung des BGH)