Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision einer Angeklagten im Zusammenhang mit Betrugsvorwürfen verworfen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfahrensrügen.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagte wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte Revision ein.
Rechtliche Fragen: Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall betraf die Zulässigkeit der von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge. Die Angeklagte argumentierte, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Revision der Angeklagten als unzulässig. Der Senat schloss sich der Argumentation des Generalbundesanwalts an, wonach die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genüge. Insbesondere fehlte es an der erforderlichen Konkretisierung, zu welcher Beweistatsache mit welchem Beweisergebnis das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, eine bestimmte Zeugin zu vernehmen. Da die Revision unzulässig war, unterlag auch die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht (§ 305a Abs. 2 StPO).
Auswirkungen: Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der präzisen Formulierung von Verfahrensrügen. Es reicht nicht aus, allgemein eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu behaupten. Vielmehr müssen die angeblichen Versäumnisse des Gerichts konkret dargelegt werden.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit diesem Beschluss die Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfahrensrügen bekräftigt. Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit und stellt klar, dass Verfahrensrügen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen, um eine Überprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2025, Az. 5 StR 728/24, gefunden auf der Webseite des Bundesgerichtshofs (Entscheidungssuche).