BGH Beschluss zu Anhörungsrüge im Strafverfahren
Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. März 2025 eine Anhörungsrüge eines Verurteilten zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Überprüfung eines vorherigen Beschlusses des BGH vom 15. Januar 2025 im Rahmen eines Strafverfahrens.
Sachverhalt: Der Verurteilte hatte gegen einen Beschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 15. Januar 2025 Anhörungsrüge eingelegt. Dieser Beschluss wiederum bezog sich auf ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2024 (Az: 629 KLs 20/20).
Rechtliche Fragen: Kern der Anhörungsrüge war die Behauptung, der BGH habe das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt. Der Verurteilte argumentierte, der Senat habe Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden sei, oder relevantes Vorbringen übergangen.
Entscheidung und Begründung: Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Anhörungsrüge als unbegründet. Der Senat betonte, dass er gemäß § 337 Abs. 1 StPO lediglich prüfe, ob sich ein Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann, ohne eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Generalbundesanwalt habe sich in seiner Antragsschrift ausführlich mit dem Schreiben des Angeklagten auseinandergesetzt, und die in der Gegenerklärung vorgebrachten Argumente hätten keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung bedeute im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass der Vortrag ungeeignet gewesen sei, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der Revisionsrügen zu entkräften. Der BGH verwies dabei auf einen Beschluss vom 29. Juni 2023 (3 StR 460/22). Die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers begründe keinen Gehörsverstoß.
Auswirkungen: Die Entscheidung bestätigt die gängige Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren und verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Anhörungsrügen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss unterstreicht die hohe Hürde für die erfolgreiche Einlegung einer Anhörungsrüge. Es bleibt abzuwarten, ob der Verurteilte weitere Rechtsmittel einlegen wird.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 10. März 2025, Az: 5 StR 694/24, veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.