Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Az. 2 StR 549/24) entschieden, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer wirksamen Revisionsrücknahme unzulässig ist. Dieser Beschluss verdeutlicht die Tragweite einer Revisionsrücknahme und die eingeschränkten Möglichkeiten der nachträglichen Korrektur.
Der Verurteilte wurde vom Landgericht Aachen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er zunächst Revision ein, die sein Pflichtverteidiger jedoch später zurücknahm. Der Verurteilte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Rücknahme der Revision angeblich entgegen seiner ausdrücklichen Weisung erfolgt sei. Gleichzeitig legte er erneut Revision ein.
Zentral war die Frage, ob nach einer wirksamen Rücknahme der Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Weiterhin stellte sich die Frage nach der Zulässigkeit der erneut eingelegten Revision.
Der BGH verwarf sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung als auch die erneut eingelegte Revision als unzulässig. Die Richter begründeten dies damit, dass eine wirksame Revisionsrücknahme rechtlich einem Verzicht auf das Rechtsmittel gleichkommt. Eine Wiedereinsetzung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Rücknahmeerklärung des Pflichtverteidigers war wirksam und konnte vom Verurteilten nicht widerrufen oder angefochten werden. Selbst wenn die Revision fristgerecht erneut eingelegt worden wäre, wäre sie aufgrund der vorherigen Rücknahme unzulässig gewesen.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der Revisionsrücknahme als endgültigen Verfahrensschritt. Sie verdeutlicht, wie wichtig die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant ist und welche schwerwiegenden Folgen eine unbeabsichtigte oder fehlerhafte Rücknahme haben kann. Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Rechtsmittelstrategie und die Bedeutung einer klaren Willensbekundung des Mandanten.
Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung nach einer wirksamen Revisionsrücknahme. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Rechtsmittelpraxis und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Handlungsoptionen im Revisionsverfahren. Die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant spielt hierbei eine entscheidende Rolle, um ungewollte Verfahrensabschlüsse zu vermeiden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2024 - 2 StR 549/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs)