Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Dezember 2024 die Revision eines Angeklagten im Zusammenhang mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verworfen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der formellen Anforderungen an eine Revision.
Sachverhalt: Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten zuvor wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Rechtliche Probleme: Kernpunkt des Verfahrens war die Zulässigkeit der Revision. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO muss eine Revision begründet werden. Hier hatte der Angeklagte diese Begründung versäumt.
Entscheidung und Begründung: Der 2. Strafsenat des BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unzulässig. Die Begründung hierfür liegt in § 349 Abs. 1 StPO, der die Verwerfung einer unbegründeten Revision vorsieht. Da der Angeklagte seiner Pflicht zur Begründung der Revision nicht nachgekommen war, entsprach die Verwerfung der geltenden Rechtsprechung.
Implikationen: Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung formaler Vorgaben im Revisionsverfahren. Die Nichtbegründung einer Revision führt zu deren Unzulässigkeit und verhindert eine materielle Prüfung des Urteils durch den BGH. Dies gilt unabhängig von der potentiellen Berechtigung der Revision in der Sache selbst.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH verdeutlicht die strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften im Revisionsverfahren. Für die Verteidigung ist die sorgfältige Beachtung der Begründungsfrist und -pflicht essentiell, um eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 03.12.2024, Az: 2 StR 196/24, veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.