Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz verworfen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfahrensrügen im Revisionsverfahren.
Das Landgericht Görlitz hatte den Angeklagten zuvor verurteilt. Details zum zugrundeliegenden Sachverhalt und der Verurteilung werden im Beschluss des BGH nicht genannt. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein.
Kern der Revision war eine Verfahrensrüge gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der Angeklagte rügte die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Landgericht an. Dieser Beweisantrag zielte auf die Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens ab und bezog sich ausdrücklich auf ein schriftliches Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen S.
Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Revision als unbegründet. Die Verfahrensrüge wurde als unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bewertet. Der BGH begründete dies damit, dass der Angeklagte den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S., auf das sich der Beweisantrag bezog, nicht dargelegt hatte. Ohne Kenntnis dieses Gutachtens konnte der BGH den geltend gemachten Rechtsfehler nicht prüfen. Der BGH verwies in seiner Begründung auf frühere Entscheidungen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 f.; Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 StR 215/09, NStZ-RR 2009, 317).
Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der Darlegungspflicht des Revisionsführers im Rahmen von Verfahrensrügen. Es wird deutlich, dass die Revisionsgerichte nur dann Rechtsfehler prüfen können, wenn ihnen die notwendigen Informationen vollständig vorliegen. Insbesondere bei der Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags ist die vollständige Wiedergabe des abgelehnten Beweismittels essentiell.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die formalen Anforderungen an die Zulässigkeit von Revisionen. Sie dient als wichtiger Hinweis für die Praxis, wie Verfahrensrügen im Revisionsverfahren ordnungsgemäß zu erheben sind. Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen kann zur Unzulässigkeit der Revision führen.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2025 – 5 StR 554/24, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.