Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln verworfen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Verfahrensweise bei Revisionen und wirft ein interessantes Licht auf die Handhabung von nicht eröffneten Anklagepunkten.
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten am 21. März 2024 verurteilt (Az: 111 KLs 8/23). Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision beim BGH ein. Das Verfahren vor dem BGH trug das Aktenzeichen 2 StR 443/24.
Der BGH prüfte die Revision des Angeklagten. Darüber hinaus stellte sich die Frage nach der vom Generalbundesanwalt beantragten Einstellung des Verfahrens bezüglich eines bestimmten Anklagepunktes (Fall II.2.2. der Urteilsgründe) gemäß § 206a Abs. 1 StPO. Dieser Anklagepunkt war mangels Eröffnungsbeschluss nicht Teil des Hauptverfahrens. Die Strafkammer hatte jedoch in Kenntnis dieses Umstands nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Bezüglich der beantragten Einstellung des Verfahrens stellte der BGH klar, dass diese unwirksam sei, da die Tat mangels Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sei. Da dieser Anklagepunkt nicht Teil des Urteils und somit auch nicht des Revisionsverfahrens war, verblieb er im Zwischenverfahren beim Landgericht. Der BGH differenzierte den vorliegenden Fall von einem früheren Beschluss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18), in dem die Strafkammer nach einer unwirksamen Einstellung des Verfahrens eine Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB auf die nicht eröffnete Tat gestützt hatte.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses für die Durchführung eines Strafverfahrens. Er zeigt auch die Konsequenzen auf, wenn ein Anklagepunkt nicht wirksam eröffnet wurde und wie damit in der weiteren Verfahrensführung umzugehen ist.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Köln. Der Fall unterstreicht die Relevanz formaler Verfahrensvorschriften im Strafprozess und die Notwendigkeit einer präzisen Abgrenzung der verhandelten Anklagepunkte.
Quelle: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (via Deutsches Rechtssystem)