Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 die Revisionen der Angeklagten im Verfahren 5 StR 535/24 verworfen. Der Fall wurde zuvor vom Landgericht Hamburg verhandelt. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anwendung von Revisionsrecht im deutschen Strafverfahren.
Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagten in einem Verfahren verurteilt, dessen Details im Beschluss des BGH nicht näher erläutert werden. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Revision ein.
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH prüfte im Rahmen des Revisionsverfahrens, ob das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthielt. Ein Angeklagter rügte zudem die Ablehnung eines Beweisantrags.
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils habe keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beschwerdeführer.
Der BGH stellte zudem einen Übertragungsfehler im Urteil des Landgerichts Hamburg fest. Die Einzelstrafe für den Angeklagten S. für "Tat 2" beträgt zehn Monate Freiheitsstrafe, nicht ein Jahr, wie irrtümlich an einer Stelle im Urteil aufgeführt.
Bezüglich der Verfahrensrüge eines Angeklagten zur Ablehnung eines Beweisantrags stellte der BGH fest, dass die Bedingung, unter der dieser Antrag gestellt wurde, laut Urteilsbegründung nicht eingetreten ist. Daher hatte die Rüge keinen Erfolg.
Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg und hat somit unmittelbare Auswirkungen für die Angeklagten. Er unterstreicht die Bedeutung der korrekten Darstellung von Fakten in Urteilsbegründungen und die Relevanz von Bedingungen für Beweisanträge im Strafverfahren.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die Funktion des Revisionsgerichts bei der Überprüfung von Urteilen auf Rechtsfehler. Die Feststellung des Übertragungsfehlers im Urteil des Landgerichts Hamburg unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger Prüfung auch formeller Aspekte in der Urteilsfindung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 535/24