Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Juli 2024 die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht (OLG) Celle zurückgewiesen. Dieser Beschluss verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision in Zivilsachen.
Der zugrundeliegende Fall wurde zunächst vor dem Landgericht (LG) Verden und anschließend vor dem OLG Celle verhandelt. Das OLG Celle entschied am 22. September 2022 (Az.: 5 U 142/21) und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die Beklagte legte daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH ein.
Im Beschwerdeverfahren prüft der BGH, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle implizierte, dass das OLG keine dieser Voraussetzungen als gegeben ansah.
Der BGH wies die Beschwerde der Beklagten zurück. In seiner Begründung, die gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO entfallen kann, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beiträgt, sah der BGH keinen Anlass, von der Entscheidung des OLG Celle abzuweichen. Dies deutet darauf hin, dass der BGH die Rechtsfrage im vorliegenden Fall weder als grundsätzlich bedeutsam noch als klärungsbedürftig für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ansah.
Der Beschluss bestätigt die restriktive Praxis des BGH bei der Zulassung der Revision. Er unterstreicht, dass die Revision kein generelles Rechtsmittel gegen jedes Urteil darstellt, sondern nur in Ausnahmefällen, in denen die genannten Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, eröffnet ist. Für die Parteien bedeutet dies, dass die Entscheidung des OLG Celle rechtskräftig ist.
Der vorliegende Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des § 543 Abs. 2 ZPO für den Zugang zum Revisionsgericht. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt, dass der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision eng auslegt. Der Streitwert von 311.123,01 € ändert daran nichts.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2024 - VII ZR 179/22