Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 09.10.2024 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgewiesen. Dieser Beschluss verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung einer Revision in Zivilsachen.
Der zugrundeliegende Fall wurde zunächst vor dem Landgericht (LG) Köln (Az: 37 O 390/19) und anschließend vor dem OLG Köln (Az: I-19 U 79/22) verhandelt. Das OLG Köln wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 08.05.2023 ab und ließ die Revision nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Beschwerde der Klägerin an den BGH.
Kernpunkt des Verfahrens war die Frage der Zulassung der Revision. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das OLG Köln verneinte diese Voraussetzungen. Die Klägerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision doch vorlägen.
Der BGH wies die Beschwerde der Klägerin zurück. In seiner Begründung, die gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO entfallen kann, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beiträgt, sah der BGH keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der BGH folgte damit der Einschätzung des OLG Köln.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die restriktive Praxis bei der Zulassung der Revision in Zivilsachen. Sie unterstreicht, dass die Revision kein generelles Rechtsmittel gegen jedes Berufungsurteil darstellt, sondern nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, wenn über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen zu klären sind.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zulassung der Revision. Die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln und die Zurückweisung der Beschwerde durch den BGH bedeuten, dass das Urteil des OLG Köln rechtskräftig ist. Der Streitwert des Verfahrens betrug 434.534,13 €.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 09.10.2024 - VII ZR 111/23 (abgerufen von der Webseite des Bundesgerichtshofs)