Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 4 StR 191/24) einen Antrag eines Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Verwerfungsbeschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Fall beleuchtet die Bedeutung der Fristwahrung im Revisionsverfahren und die Folgen einer versäumten Revisionsbegründungsfrist.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen verschiedener Delikte, darunter Betrug, Computerbetrug, Bedrohung und Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger erhielt der Angeklagte das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Eine Revisionsbegründung wurde jedoch nicht fristgerecht eingereicht. Das Landgericht verwarf daraufhin die Revision als unzulässig. Gegen diesen Verwerfungsbeschluss richtete sich der Antrag des Angeklagten an das Revisionsgericht.
Zentrale rechtliche Fragen des Falls waren:
Der BGH verwarf den Antrag des Angeklagten als unzulässig. Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO begann mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten. Der BGH stellte fest, dass die Zustellung trotz fehlender Zustellungsurkunde wirksam war, da andere Beweismittel den Zustellungszeitpunkt belegten. Der Antrag des Angeklagten ging somit verspätet ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, da keine formgerechte Revisionsbegründung vorlag und der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Fristversäumnis gehindert war. Der BGH betonte, dass die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant in der Verantwortung des Angeklagten liegt und das Gericht nur in Fällen offenkundigen Verteidigerversagens eingreifen muss.
Die Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Fristwahrung im Revisionsverfahren. Die Verantwortung für die Kommunikation mit dem Verteidiger und die Einhaltung der Fristen liegt beim Angeklagten. Fehlende Zustellungsurkunden führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Zustellung, wenn der Zustellungszeitpunkt anderweitig nachgewiesen werden kann.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der Fristwahrung im Strafprozessrecht und die Notwendigkeit einer effektiven Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigern. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen und die Bedeutung der Eigenverantwortung des Angeklagten im Revisionsverfahren hervorheben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 4 StR 191/24)