Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. 5 StR 411/24) über die Revision eines Angeklagten entschieden, der vom Landgericht Bremen wegen zahlreicher Delikte, darunter Raub, Erpressung, Körperverletzung und Diebstahl, verurteilt worden war. Der BGH stellte das Verfahren teilweise ein und verwarf die Revision im Übrigen.
Das Landgericht Bremen hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Verurteilung umfasste eine Vielzahl von Delikten, darunter besonders schwerer Raub, versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, Raub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, räuberischer Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzliche Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Diebstahl. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein.
Im Rahmen der Revisionsprüfung stellte der BGH fest, dass im Fall 11 der Urteilsgründe Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts Bremen bestanden. Konkret ging es um die Frage, ob das Bespucken der Hose eines Polizeibeamten durch den Angeklagten ausreichend belegt war.
Der BGH stellte das Verfahren im Fall 11 der Urteilsgründe teilweise ein, soweit der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden war. Die diesbezügliche Einzelstrafe von zehn Monaten entfiel. Die Revision des Angeklagten wurde im Übrigen als unbegründet verworfen. Der BGH begründete dies damit, dass der Wegfall der Einzelstrafe angesichts der Vielzahl und Schwere der übrigen Verurteilungen keinen Einfluss auf die Gesamtstrafe und die übrigen Rechtsfolgen habe. Der Senat schloss aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Strafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt oder von der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hätte.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung, insbesondere bei der Beurteilung von Tathandlungen. Sie zeigt auch, dass die teilweise Einstellung eines Verfahrens und der Wegfall einer Einzelstrafe nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Gesamtstrafe führen müssen, wenn die übrigen Verurteilungen weiterhin eine hohe Strafzumessung rechtfertigen.
Der BGH bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Bremen. Die teilweise Verfahrenseinstellung im Fall 11 der Urteilsgründe hatte aufgrund der Vielzahl und Schwere der übrigen Verurteilungen keine Auswirkungen auf die Gesamtstrafe und die übrigen Rechtsfolgen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte und die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung im Revisionsverfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2025, Az. 5 StR 411/24 (abgerufen vom deutschen Rechtsprechungsportal).