Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 9. Oktober 2024 (Az: 2 StR 182/24) einer Revision eines Angeklagten im Drogenhandelsfall teilweise stattgegeben. Der Fall betrifft Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie damit zusammenhängender Delikte. Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf den Schuldspruch, die Strafzumessung und die Einziehungsanordnung.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Gießen hatte den Angeklagten wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 237.192,60 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Rechtliche Probleme: Die Revision rügte unter anderem Verfahrensfehler bezüglich der Verwertung von Chatverläufen aus dem Messengerdienst SkyECC, der Reihenfolge der Zeugenvernehmung und der Übersetzung von Chatnachrichten. Weiterhin wurde die sachliche Richtigkeit des Urteils, insbesondere die Annahme einer tateinheitlichen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem der Fälle, angegriffen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision als unzulässig. Die Verfahrensrügen wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts zur Verwertung der SkyECC-Chats und sah keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Hinsichtlich des Schuldspruchs hob der BGH die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf, da die Feststellungen des Landgerichts hierfür nicht ausreichten. Dies führte zu einer Anpassung der Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Auch die Einziehungsanordnung wurde korrigiert, da der zugrunde gelegte Tatertrag teilweise nicht belegt war.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Sie zeigt auch die Grenzen der Aufklärungspflicht bei der Verwertung von Daten aus verschlüsselten Messengerdiensten auf. Die Korrektur der Einziehungsanordnung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Berechnung des Tatertrags.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss die Verurteilung des Angeklagten teilweise aufgehoben und die Strafe sowie die Einziehungsanordnung angepasst. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung und der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Strafprozess, insbesondere bei der Verwertung von Daten aus verschlüsselten Kommunikationsdiensten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2024 - 2 StR 182/24