BGH präzisiert Anklageerfordernisse bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

BGH-Beschluss: Teilweise Einstellung des Verfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

BGH-Beschluss: Teilweise Einstellung des Verfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 21. Januar 2025 (1 StR 456/24) das Verfahren gegen einen Angeklagten teilweise eingestellt, der wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen verurteilt worden war. Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der präzisen Formulierung des Anklagesatzes im Zusammenhang mit § 266a StGB.

Hintergrund des Falls

Das Landgericht Stuttgart hatte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Anklage warf dem Angeklagten unrichtige Meldungen an die AOK Baden-Württemberg bezüglich eines Einzelunternehmens für die Beitragsmonate Januar 2019 bis März 2021 vor. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten jedoch auch für einen Vorfall im April 2021, der nicht Teil der ursprünglichen Anklage war.

Rechtliche Fragen

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Verurteilung des Angeklagten für den Vorfall im April 2021 rechtmäßig war, obwohl dieser nicht in der ursprünglichen Anklage enthalten war. Es stellte sich die Frage, ob der Grundsatz der Anklagekonkretisierung gemäß § 264 Abs. 1 StPO verletzt wurde.

Entscheidung und Begründung des BGH

Der BGH hob die Verurteilung im Fall 28 der Urteilsgründe auf und stellte das Verfahren in diesem Punkt ein. Die Begründung des BGH lautete, dass bei Taten nach § 266a StGB alle betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben sind. Da die Anklage den April 2021 nicht umfasste, war die Verurteilung für diesen Monat rechtswidrig. Ein in der Hauptverhandlung erteilter Hinweis des Vorsitzenden konnte diesen Mangel nicht heilen. Die Verurteilung in den übrigen 47 Fällen blieb bestehen. Der BGH stellte jedoch klar, dass die Einstellung des Verfahrens für den einen Fall keinen Einfluss auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat, da diese auch ohne die entfallene Einzelfreiheitsstrafe angemessen sei.

Auswirkungen

Dieser Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der präzisen Formulierung des Anklagesatzes bei Straftaten nach § 266a StGB. Er verdeutlicht, dass jeder einzelne Beitragsmonat, für den eine Beitragsvorenthaltung vorgeworfen wird, explizit in der Anklage aufgeführt werden muss, um den Angeklagten ausreichend über den Tatvorwurf zu informieren und ihm eine effektive Verteidigung zu ermöglichen.

Schlussfolgerung

Der BGH-Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des § 266a StGB und zur Bedeutung des Grundsatzes der Anklagekonkretisierung. Die Entscheidung dürfte in der Praxis zu einer sorgfältigeren Formulierung von Anklagen in vergleichbaren Fällen führen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 1 StR 456/24 (abgerufen vom deutschen Rechtsprechungsportal)

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