Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 27. November 2024 (Az. 4 StR 337/24) der Revision eines Angeklagten teilweise stattgegeben. Der Angeklagte war vom Landgericht Landau in der Pfalz wegen schwerer Straftaten, darunter sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung, verurteilt worden. Der BGH hob einen Teil der Verurteilung auf und änderte den Schuldspruch.
Das Landgericht Landau hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Verurteilung umfasste unter anderem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen kinderpornografischer Inhalte, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht.
Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Besitz eines Smartphones). Der BGH hatte zu prüfen, ob dieser Verstoß den Zweck der Maßregel gefährdet hatte und ob die Urteilsgründe hinsichtlich der weiteren Weisungsverstöße ausreichend begründet waren.
Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich des Besitzes des Smartphones aus prozessökonomischen Gründen ein. Bezüglich der weiteren Weisungsverstöße sah der BGH die Urteilsbegründung des Landgerichts als ausreichend an, um den Schuldspruch aufrechtzuerhalten. Der BGH schloss aus den Urteilsgründen, dass die Verstöße gegen das Kontakt- und Aufenthaltsverbot die Gefahr weiterer Straftaten erhöht hatten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und die Sicherungsverwahrung blieben unberührt, da der BGH davon ausging, dass die Strafkammer auch ohne die entfallene Einzelstrafe zu demselben Ergebnis gekommen wäre.
Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Verurteilungen wegen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Es wird deutlich, dass die Gerichte die Gefährdung des Zwecks der Maßregel konkret darlegen müssen.
Der BGH hat der Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht aufgehoben. Die übrigen Schuldsprüche und die Rechtsfolgenentscheidungen blieben jedoch bestehen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Gerichtsentscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit Weisungsverstößen während der Führungsaufsicht.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2024 (Az. 4 StR 337/24)