Ein aktueller Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Dezember 2024 unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der formellen Anforderungen im Revisionsverfahren. Die Revision eines Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung per Fax und nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Kernfrage des Verfahrens war die Zulässigkeit der Revisionseinlegung. Gemäß § 32d Satz 2 StPO muss die Revisionsbegründung als elektronisches Dokument übermittelt werden. Die Einreichung per Fax entspricht nicht diesen Anforderungen.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unzulässig. Die Begründung per Fax wurde als unwirksame Prozesshandlung gewertet, was zur Unzulässigkeit der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO führt. Der BGH verwies in seiner Entscheidung auf einen vergleichbaren Fall (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 4 StR 157/24, NStZ-RR 2024, 254 mwN). Da kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt wurde, kam eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht in Betracht. Der BGH merkte zudem an, dass die Revision auch inhaltlich unbegründet gewesen wäre, wie aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hervorgeht.
Die Entscheidung bekräftigt die strikte Anwendung der Vorschriften zur elektronischen Einreichung von Revisionsbegründungen. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit für Rechtsanwälte und Verfahrensbeteiligte, die formalen Anforderungen des Revisionsverfahrens genau zu beachten, um die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel zu gewährleisten.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der Digitalisierung im Justizbereich und die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der damit verbundenen Formerfordernisse. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann schwerwiegende Folgen für die Verfahrensbeteiligten haben und zur Unzulässigkeit von Rechtsmitteln führen.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 05.12.2024, Az: 5 StR 589/24, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.