Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 18. November 2024 die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Februar 2024 verworfen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen im Revisionsverfahren.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten in einem Strafverfahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision beim BGH ein.
Im Mittelpunkt des Revisionsverfahren stand die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge des Angeklagten. Der Angeklagte rügte die Ablehnung eines Beweisantrags, der auf eine daktyloskopische, molekulargenetische sowie auf Spuren von Desinfektionsmittel gerichtete Untersuchung eines Mobiltelefons abzielte. Dieser Antrag bezog sich auf ein "gerichtliches Schreiben" vom 1. Februar 2024, welches den Anlass zur Antragstellung in ergänzter und erweiterter Form gegeben haben soll.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Verfahrensrüge wurde als unzulässig erachtet, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Der Angeklagte hatte es unterlassen, zum Inhalt des im Beweisantrag in Bezug genommenen "gerichtlichen Schreibens" vom 1. Februar 2024 vorzutragen. Obwohl der Angeklagte den vorausgegangenen Ablehnungsbeschluss vom 11. Januar 2024 vorgelegt hatte, machte dies einen Vortrag zu dem Schreiben vom 1. Februar 2024 nicht entbehrlich. Der BGH ließ offen, ob die Rüge auch deshalb unzulässig war, weil die Rügebegründung auf die Ausführungen zu drei voranstehenden, ebenfalls nicht zulässig erhobenen Rügen verwiesen hatte.
Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darlegung von Verfahrensrügen in der Revision. Die bloße Bezugnahme auf andere Schriftsätze genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Der Revisionsführer muss den Inhalt der relevanten Schriftsätze vollständig und eigenständig vortragen, um dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung zu ermöglichen.
Der BGH hat mit diesem Beschluss die formalen Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen bekräftigt. Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit und der Effizienz des Revisionsverfahren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung zu einer verstärkten Präzisierung von Verfahrensrügen in zukünftigen Revisionsverfahren führen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2024 - 5 StR 298/24