Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. November 2024 (Az. 2 StR 290/24) teilweise der Revision eines Angeklagten stattgegeben, der wegen schweren Raubes, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Kindern und anderen Delikten verurteilt worden war. Die Entscheidung des Landgerichts Erfurt wurde in Teilen aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Hintergrund des Falls: Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen einer Reihe von Straftaten verurteilt, darunter schwerer Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, schwere Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Die Verurteilung basierte unter anderem auf den Aussagen der Geschädigten.
Rechtliche Probleme: Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen den Schuldspruch in Bezug auf den schweren Raub und die schwere Vergewaltigung. Der BGH stellte fest, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts in diesen Punkten rechtsfehlerhaft war. Insbesondere wurde die Aussage der Geschädigten, trotz Widersprüchen hinsichtlich des Einsatzes eines Messers bei der Vergewaltigung, nicht ausreichend gewürdigt. Der BGH bemängelte zudem, dass das Landgericht das Verhalten der Geschädigten, nach dem Angriff beim Angeklagten zu übernachten, nicht ausreichend hinterfragt hatte.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hob die Verurteilung wegen schweren Raubes und schwerer Vergewaltigung sowie den darauf basierenden Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung auf. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. Der BGH betonte die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht. Darüber hinaus rügte der BGH, dass die Verhängung der Jugendstrafe allein auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt wurde, ohne dass die Urteilsgründe dies ausreichend belegten. Der BGH wies auch darauf hin, dass bei einer erneuten Verurteilung wegen besonders schweren Raubes und besonders schwerer Vergewaltigung die Qualifikation in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen müsse.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und lückenlosen Beweiswürdigung, insbesondere in Fällen von Sexualdelikten, die oft auf Aussagen der Beteiligten beruhen. Das Urteil verdeutlicht auch die Anforderungen an die Begründung von Jugendstrafen und die Notwendigkeit, den Erziehungsbedarf des Jugendlichen in den Vordergrund zu stellen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss die Verurteilung des Angeklagten in zentralen Punkten aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Erfurt die Vorgaben des BGH umsetzen und die Beweiswürdigung im erneuten Verfahren durchführen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2024 - 2 StR 290/24