Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten im Fall eines sexuellen Übergriffs verworfen. Dieser Artikel analysiert den BGH-Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az. 2 StR 298/24) und beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Falls.
Das Landgericht Marburg hatte den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Von weiteren Vorwürfen sexueller Delikte wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Der Angeklagte begründete seine Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mehreren Verfahrensrügen. Zusätzlich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er angeblich die Frist zur Revisionsbegründung versäumt hatte.
Der BGH verwarf sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung als auch die Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde als unzulässig verworfen, da die Frist zur Revisionsbegründung nachweislich nicht versäumt worden war. Die Revision selbst wurde als unbegründet verworfen, da die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte.
Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Marburg und unterstreicht die Bedeutung der korrekten Einhaltung von Verfahrensfristen im Revisionsverfahren. Der Fall verdeutlicht zudem die sorgfältige Prüfung von Revisionsbegründungen durch den BGH.
Der BGH-Beschluss vom 15. Januar 2025 stellt einen wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich der Sexualdelikte dar. Die Verwerfung der Revision unterstreicht die Bedeutung der gründlichen Prüfung von Rechtsmitteln durch die Gerichte und die Notwendigkeit der Einhaltung von Verfahrensvorschriften.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 15. Januar 2025 (Az. 2 StR 298/24), veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.