Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision einer Nebenklägerin in einem Fall schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verworfen. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Rechtsprechung im Bereich des sexuellen Missbrauchs und der Beteiligung von Nebenklägern im Verfahren.
Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einer Vielzahl von Fällen, teilweise in Tateinheit mit der Herstellung und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, verurteilt. Die Nebenklägerin hatte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten in einem der Anklagepunkte eingelegt.
Die zentrale rechtliche Frage im Revisionsverfahren war, ob das Landgericht Kiel den Angeklagten im besagten Anklagepunkt zu Recht freigesprochen hatte. Die Nebenklägerin machte Verfahrensfehler geltend.
Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Revision der Nebenklägerin als unbegründet. Er schloss sich der Argumentation des Generalbundesanwalts an, wonach die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Begründung des BGH wurde im Beschluss vom 6. November 2024 (Az: 5 StR 276/24) veröffentlicht. Auch die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde verworfen.
Dieser Beschluss des BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Kiel und unterstreicht die hohen Hürden für eine erfolgreiche Revision. Er verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Revisionsbegründungen und die Rolle des Generalbundesanwalts im Verfahren. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Nebenklage im Strafverfahren und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Opfer.
Der BGH-Beschluss vom 6. November 2024 im Fall 5 StR 276/24 stellt einen wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern dar. Die Verwerfung der Revision unterstreicht die Bedeutung der Tatsachenfeststellung durch die Instanzgerichte und die begrenzten Möglichkeiten der Überprüfung im Revisionsverfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2024, Az: 5 StR 276/24