Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 4 StR 246/24) das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. Dezember 2023 teilweise aufgehoben. Der Fall betrifft ein illegales Autorennen mit Todesfolge und schweren Verletzungen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg hinsichtlich der Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte, zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt, fuhr am Abend des 20. Juli 2019 einen BMW 740d auf der Bundesstraße 44 bei Landau. Nach einem Starkregen bildeten sich Pfützen auf der Straße. An einer Ampel beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug stark, um die Mitfahrer zu beeindrucken, und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 179 km/h. In einer anschließenden Kurve verlor er aufgrund von Aquaplaning die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen einen Baum. Zwei Mitfahrer starben, ein weiterer wurde schwer verletzt.
Der zentrale Punkt der Revision betraf die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des Angeklagten. Der BGH prüfte, ob das Landgericht den Körperverletzungsvorsatz, der zugleich den Gefährdungsvorsatz im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB umfasst, und den bedingten Gefährdungsvorsatz ausreichend belegt hatte.
Der BGH rügte die Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines Unfalls mit Verletzungsfolgen erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Insbesondere fehlten Feststellungen dazu, welche Unfallabläufe der Angeklagte bedacht und als gefährlich eingeschätzt hatte. Auch die Erwägungen zur Eigengefährdung des Angeklagten seien unzureichend. In Bezug auf den Gefährdungsvorsatz kritisierte der BGH, dass das Landgericht nicht festgestellt habe, ob sich der Angeklagte eine konkrete Gefahrenlage vorgestellt hatte, die dem tatsächlichen Unfall entsprach.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Feststellung von Vorsatz, insbesondere in Fällen von illegalen Autorennen mit schweren Folgen. Das neue Tatgericht muss nun die innere Tatseite des Angeklagten erneut prüfen und umfassende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen treffen.
Der BGH-Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung im Strafverfahren, insbesondere bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite. Die Zurückverweisung des Falls an das Landgericht bietet die Gelegenheit, die offenen Fragen zur inneren Tatseite des Angeklagten zu klären und eine rechtsfehlerfreie Entscheidung zu treffen. Für die neue Hauptverhandlung weist der BGH darauf hin, dass das neue Tatgericht Feststellungen zu einem etwaigen Körperverletzungs-/Tötungsvorsatz oder zumindest Gefährdungsvorsatz des Angeklagten sowie zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Grunddelikts des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu treffen hat.
BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - 4 StR 246/24