Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 5 StR 529/24) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Mai 2024 (Az. 5 KLs 751 Js 43852/23) teilweise korrigiert. Der Beschluss betrifft die Richtigstellung des Strafausspruchs und die Reduzierung der Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte.
Das Landgericht Leipzig hatte den Angeklagten wegen verschiedener Delikte, darunter Diebstahl, Sachbeschädigung und schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde gegen ihn und zwei Mitangeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügte Fehler im Strafausspruch und in der Berechnung der Einziehungsanordnung. Der BGH stellte fest, dass dem Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen Zuordnungsfehler unterlaufen waren und die Berechnung der Einziehungssumme fehlerhaft war.
Der BGH berichtigte die Einzelstrafen in mehreren Fällen und setzte in einem Fall die Mindeststrafe fest. Die Einziehungsanordnung wurde entsprechend der vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Rechenfehler korrigiert. Die Korrektur der Einziehung betraf auch die Mitangeklagten, obwohl diese keine Revision eingelegt hatten. Der BGH begründete dies mit § 357 Satz 1 StPO, der eine Änderung des Urteils auch zugunsten von Nichtrevidierenden ermöglicht, wenn der Rechtsfehler sie gleichsam betrifft.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Urteilen auf Rechen- und Zuordnungsfehler, insbesondere im Hinblick auf den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung. Er zeigt auch, dass der BGH von seiner Befugnis gemäß § 357 Satz 1 StPO Gebrauch macht, um Urteile auch zugunsten von Nichtrevidierenden zu korrigieren, wenn dies aufgrund von Rechtsfehlern erforderlich ist.
Der BGH-Beschluss führt zu einer Korrektur des Urteils des Landgerichts Leipzig und stellt die korrekte Anwendung des Rechts sicher. Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Genauigkeit bei der Urteilsfindung und die Rolle des BGH bei der Überprüfung und Korrektur von Fehlern, um die Rechte aller Beteiligten zu wahren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2024, Az. 5 StR 529/24
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de (fiktive URL, da im Beispiel kein echter Link angegeben)