Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision einer Klägerin im Diesel-Abgasskandal nicht zugelassen. Der Fall betrifft Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Nichtzulassung begründet der BGH mit der Unterschreitung der Wertgrenze gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Klägerin erwarb im Mai 2014 einen gebrauchten VW Golf VII 2.0 TDI. Sie klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz aufgrund von unzulässigen Abschalteinrichtungen. Ihr Klagebegehren umfasste die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sowohl das Landgericht Passau als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab.
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob die Beschwer der Klägerin die Wertgrenze für die Zulassung der Revision erreicht. Die Klägerin berechnete ihre Beschwer aus dem Kaufpreis abzüglich der im ersten Rechtszug bezifferten Nutzungsentschädigung. Der BGH stellte jedoch klar, dass die weitere Nutzung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen sei.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig. Die Klägerin habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beschwer unter Berücksichtigung der weiteren Fahrzeugnutzung die erforderliche Wertgrenze von 20.000 € überschreitet. Angaben zum Kilometerstand im Berufungsverfahren fehlten. Der bloße Verweis auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts reiche nicht aus.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Berechnung der Beschwer im Revisionsverfahren. Kläger im Diesel-Abgasskandal müssen die Wertgrenze berücksichtigen und die fortschreitende Fahrzeugnutzung in ihre Berechnungen einbeziehen. Die Nichtberücksichtigung kann zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führen.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision in vergleichbaren Fällen. Die genaue Berechnung der Beschwer unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren ist entscheidend für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2025 - VIa ZR 99/21 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)