Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Januar 2025 einen Beschluss (Az: 3 StR 435/24) gefasst, der die Rechte und Pflichten von Angeklagten und Pflichtverteidigern in Bezug auf Akteneinsicht und Kommunikation im Strafverfahren klärt. Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und bietet wertvolle Hinweise für die Praxis.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen Untreue und veruntreuender Unterschlagung verurteilt und legte Revision ein. Im Laufe des Verfahrens wurden ihm verschiedene Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte beantragte die Aufhebung der Bestellung seines aktuellen Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt D., aufgrund einer angeblich "erheblichen Störung" des Vertrauensverhältnisses. Er begründete dies unter anderem mit dem verweigerten Zugriff auf bestimmte Aktenbestandteile und unzureichender Kommunikation.
Der Fall wirft die folgenden rechtlichen Fragen auf:
Der BGH lehnte den Antrag des Angeklagten ab. Die Richter stellten klar, dass der Angeklagte keinen direkten Anspruch auf Akteneinsicht hat. Gemäß § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält der Verteidiger Akteneinsicht und entscheidet, wie er die Informationen mit dem Mandanten teilt. Der BGH betonte, dass die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Es liegt im Ermessen des Verteidigers, wie er mit dem Angeklagten kommuniziert, solange die Mindeststandards gewahrt bleiben. Die Weigerung des Verteidigers, umfangreiche Fragenkataloge zu beantworten, die er als nicht mandatsbezogen erachtet, rechtfertigt keine Aufhebung der Bestellung.
Der Beschluss des BGH bekräftigt die etablierte Rechtsprechung zur Akteneinsicht und Kommunikation im Strafverfahren. Er verdeutlicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem zwar wichtig ist, aber nicht jeder Disput eine Aufhebung der Bestellung rechtfertigt. Der Beschluss bietet Orientierung für die Praxis und unterstreicht die Bedeutung einer professionellen und angemessenen Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant.
Der BGH-Beschluss liefert eine klare Aussage zu den Rechten und Pflichten von Angeklagten und Pflichtverteidigern. Er betont die Rolle des Verteidigers als Mittler zwischen den Akten und dem Angeklagten und unterstreicht die Notwendigkeit einer sachlichen und professionellen Kommunikation. Der Beschluss dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen und zur Klärung der Rechtslage beitragen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 3 StR 435/24 (abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:150125B3STR435.24.1)