Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin im Werkvertragsrecht nicht zugelassen. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Klärung von Voraussetzungen der Revisionszulassung im Werkvertragsrecht.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und einem Beklagten, der vor dem Landgericht (LG) Berlin und anschließend vor dem KG Berlin verhandelt wurde. Das LG Berlin fällte am 7. Juli 2021 ein Urteil (Az: 34 O 167/20). Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim KG Berlin ein, welches am 3. März 2023 ein Urteil (Az: 21 U 102/21) fällte. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Rechtliche Fragen: Im Kern ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorlagen. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Beschwerde der Klägerin zurück. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass eine Begründung der Entscheidung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Damit liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor und eine Revision ist nicht erforderlich.
Auswirkungen: Dieser Beschluss des BGH unterstreicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision in Zivilsachen. Es verdeutlicht, dass die Nichtzulassung der Revision begründet werden kann, wenn die Klärung der Voraussetzungen hierfür nicht zu erwarten ist. Der Fall hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung, da keine neue Rechtsfrage geklärt wurde. Er bestätigt jedoch die bestehende Praxis des BGH.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des KG Berlin nicht zugelassen. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Zulassung der Revision und bestätigt die bestehende Rechtsprechung. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle zu einer weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung im Werkvertragsrecht führen.
Quellen: