Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten wegen bandenmäßiger Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften als unzulässig verworfen. Der Fall verdeutlicht die strikten Formerfordernisse für die Einlegung einer Revision im deutschen Strafprozessrecht und die Konsequenzen von Verstößen gegen diese Vorschriften.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen bandenmäßiger Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften sowie bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Die Revision des Angeklagten wurde aufgrund eines Formfehlers als unzulässig verworfen. Gemäß § 32a Abs. 3 und § 32d Satz 2 StPO muss eine elektronisch übermittelte Revisionseinlegung entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg, wie das besondere elektronische Anwaltspostfach, eingereicht werden. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar vom Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. unterschrieben, jedoch von Rechtsanwalt G. über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelt. Rechtsanwalt G. war jedoch lediglich als Vertretung für Rechtsanwalt S. beigeordnet und nicht als dessen Bevollmächtigter oder sonstiger Vertreter des Angeklagten tätig. Daher fehlte es an der erforderlichen Formgerechtigkeit der Revisionseinlegung.
Der BGH bestätigte die Auffassung des Generalbundesanwalts und verwarf die Revision als unzulässig. Der Senat betonte die Notwendigkeit der Übereinstimmung zwischen der verantwortenden Person, deren Name im Schriftsatz genannt ist, und der Person, die die Einreichung tatsächlich vornimmt, insbesondere bei der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Da diese Übereinstimmung hier fehlte, entsprach die Revisionseinlegung nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der strikten Einhaltung der Formvorschriften im Revisionsverfahren. Mängel in der Form der Revisionseinlegung können zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen, unabhängig von der materiellen Berechtigung der erhobenen Rügen. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit für Verteidiger, die gesetzlichen Vorgaben genau zu beachten, um die Rechte ihrer Mandanten effektiv zu wahren.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zu den Formerfordernissen der elektronischen Revisionseinlegung. Sie dient als wichtiger Hinweis für die Praxis und unterstreicht die Notwendigkeit der sorgfältigen Beachtung der relevanten Vorschriften, um negative Konsequenzen für die Mandanten zu vermeiden. Die formelle Korrektheit der Einlegung ist essentiell für die Zulässigkeit der Revision und damit für die Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils in der Sache.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2024 - 2 StR 434/23