Ein aktueller Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. November 2024 (Az. 5 StR 562/24) verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung formaler Vorschriften bei der Einlegung und Begründung von Revisionen im Strafverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Revision des Angeklagten aufgrund eines Formfehlers als unzulässig verworfen.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Die Revision des Angeklagten wurde vom Verteidiger "per EGVP" an das Landgericht übermittelt, jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur. Gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig. Allerdings schreibt § 32a Abs. 3 StPO für schriftlich abzufassende Dokumente gemäß § 341 Abs. 1 Alt. 2 StPO und § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, neben der einfachen Signatur der verantwortenden Person die Verwendung eines sicheren Übermittlungsweges vor. Die in § 32a Abs. 4 StPO aufgezählten sicheren Übermittlungswege, wie z.B. das besondere elektronische Anwaltspostfach, wurden vom Verteidiger nicht genutzt.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unzulässig. Die Übermittlung "per EGVP" ohne qualifizierte elektronische Signatur und ohne Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges gemäß § 32a Abs. 4 StPO genügt den Formerfordernissen nicht. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Da kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und auch keine Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen vorlagen, blieb die Revision unzulässig.
Der Beschluss unterstreicht die strikte Anwendung der Formvorschriften im Revisionsverfahren. Die elektronische Einreichung von Rechtsmitteln bietet zwar Vorteile, erfordert aber die präzise Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und der sicheren Übermittlungswege. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann schwerwiegende Folgen für den Rechtsuchenden haben, wie der vorliegende Fall zeigt.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die Notwendigkeit der sorgfältigen Beachtung formaler Anforderungen im Revisionsverfahren. Anwälte und andere Verfahrensbeteiligte sind gehalten, die gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Einreichung von Rechtsmitteln genauestens zu befolgen, um die Wirksamkeit ihrer Erklärungen sicherzustellen. Die Entscheidung des BGH trägt zur Rechtssicherheit und zur effizienten Gestaltung des Verfahrens bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2024 - 5 StR 562/24 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium)