Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 09.12.2024 die Erinnerung eines Beklagten gegen einen Kostenansatz zurückgewiesen. Der Fall verdeutlicht die Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen Kostenansätze und die Möglichkeit der Korrektur im Abhilfeverfahren.
Der BGH hatte zuvor die Revision des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach als unzulässig verworfen. In der Folge wurde dem Beklagten zunächst eine Kostenrechnung über 132 € zugestellt. Nach seiner Erinnerung hiergegen wurde diese Kostenrechnung aufgehoben und eine neue Rechnung über 336 € ausgestellt. Gegen diesen neuen Kostenansatz richtete sich die erneute Erinnerung des Beklagten.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zulässig und begründet war. Insbesondere war zu klären, ob sich die Erinnerung auch gegen die zugrundeliegende Kostenentscheidung richten kann und ob im Abhilfeverfahren eine "Verböserung" der Kostenrechnung zulässig ist.
Der BGH wies die Erinnerung des Beklagten zurück. Er stellte klar, dass eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG sich nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung von Kostenrecht, richtet, nicht aber gegen die Kostenbelastung als solche. Einwendungen gegen die Berechnung der Kosten aus dem Kostenverzeichnis wurden vom Beklagten nicht vorgebracht.
Weiterhin stellte der BGH fest, dass im Abhilfeverfahren eine "Verböserung" der Kostenrechnung zulässig ist, da hier kein Verbot der "reformatio in peius" besteht.
Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Reichweite des Erinnerungsverfahrens gegen Kostenansätze. Sie verdeutlicht, dass dieses Rechtsmittel nicht dazu geeignet ist, die zugrundeliegende Kostenentscheidung anzugreifen. Zudem bestätigt der Beschluss die Zulässigkeit einer "Verböserung" im Abhilfeverfahren.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die Grenzen des Erinnerungsrechtsmittels gegen Kostenansätze. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des Kostenrechts und die Möglichkeiten der Korrektur im Abhilfeverfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2024 - VIII ZR 127/24