Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 7. November 2024 (Az. 4 StR 252/24) den Schuldspruch eines Angeklagten im Fall eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer geändert. Der Beitrag beleuchtet die Hintergründe des Falls, die rechtlichen Fragen und die Auswirkungen der Entscheidung.
Der Angeklagte und drei unbekannte Mittäter fuhren mit einem Taxi in Nürnberg. Am Zielort legte der Angeklagte dem Fahrer ein Ladekabel um den Hals und begann ihn zu drosseln. Gleichzeitig forderte ein Mittäter unter Vorhalt eines Messers die Herausgabe von Geld. Dem Fahrer gelang die Flucht, woraufhin die Täter Bargeld und ein Tablet aus dem Fahrzeug entwendeten. Das Taxi rollte fahrerlos gegen ein parkendes Auto.
Der Fall warf mehrere rechtliche Fragen auf, darunter die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr), die Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl sowie die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung bei mehreren Tätern.
Der BGH nahm den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus, da die Feststellungen des Landgerichts zur Gefährdungsvorsatz nicht ausreichend begründet waren. Weiterhin änderte der BGH den Schuldspruch bezüglich der Wegnahme des Tablets von besonders schwerem Raub zu Diebstahl mit Waffen, da die Gewaltanwendung und Drohung nicht auf die Erlangung des Tablets gerichtet waren. Hinsichtlich des Bargeldes blieb es beim Schuldspruch des besonders schweren Raubes. Schließlich ergänzte der BGH die Einziehungsentscheidung um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit den unbekannten Mittätern.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der finalen Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub. Sie zeigt auch, wie prozessökonomische Gründe zur Einstellung einzelner Anklagepunkte führen können. Die Ergänzung der gesamtschuldnerischen Haftung stärkt die Rechte des Geschädigten.
Der BGH-Beschluss präzisiert die Anwendung der §§ 244, 315b StGB im Kontext eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der finalen Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme sowie die Bedeutung einer umfassenden Begründung der Feststellungen zum Gefährdungsvorsatz. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung sichert die Ansprüche des Geschädigten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2024 - 4 StR 252/24 (Quelle: Deutsches Bundesministerium der Justiz)