Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. 6 StR 620/24) den Schuldspruch eines Angeklagten in einem Fall von Bandendiebstahl und damit zusammenhängenden Straftaten geändert. Der Fall verdeutlicht die komplexe Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung im deutschen Strafrecht.
Das Landgericht Magdeburg hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes und schweren Bandendiebstahls in acht Fällen verurteilt. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die syrische Staatsangehörige in Deutschland unter falschen Vorspiegelungen um größere Geldsummen betrog. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte ein Treffen mit einem Opfer vereinbart, dem die Bande Visa für dessen Familie versprochen hatte. Das Opfer erschien mit Bargeld, welches der Angeklagte zunächst entgegennahm, dann aber zurückgab und Komplizen hinzu rief. Diese bedrohten das Opfer und dessen Begleiter mit Waffen und erzwangen die Herausgabe des Geldes.
Die zentrale rechtliche Frage des Falls war die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Während beim Raub der Täter die Sache unter Gewaltanwendung oder -androhung wegnimmt, gibt das Opfer bei der räuberischen Erpressung die Sache aufgrund der Gewaltanwendung oder -androhung heraus.
Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts von schwerem Raub in schwere räuberische Erpressung. Nach Ansicht des BGH entsprach der Tathergang dem Tatbestand der räuberischen Erpressung, da das Opfer das Geld aufgrund der Gewaltandrohung durch die Komplizen des Angeklagten herausgab. Der Angeklagte selbst hatte das Geld zwar zunächst entgegengenommen, es dann aber zurückgegeben. Die spätere Wegnahme erfolgte durch die bewaffneten Komplizen unter Gewaltandrohung. Der BGH stellte zudem klar, welche Vorstrafen bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen waren und korrigierte den Ausspruch über die Einziehung der Taterträge, indem er die Gesamtschuldnerschaft des Angeklagten feststellte.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die etablierte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Sie unterstreicht die Bedeutung des äußeren Erscheinungsbildes des Tathergangs für die rechtliche Bewertung.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Feinheiten des deutschen Strafrechts im Bereich der Vermögensdelikte. Die genaue Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist essentiell für die korrekte Anwendung des Gesetzes und die gerechte Beurteilung von Straftaten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. 6 StR 620/24)